s 1908
86.
Der Radfahrer hal entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung
stehende oder die Fahrtrichtung krenzende Menschen, insbesondere die Führer von
Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber u. s. w. durch deutlich hörbares Glockenzeichen
rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.
Auch an unibersichtlichen Stellen (6 5 Absatz 8) ist das Glockenzeichen zu geben.
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch
unruhig oder schen werden. Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unter-
lassen. Der Gebrauch von Signalpfeisen, Huppen und bestäudig tönenden Glocken
(Schlittenglocken und dergleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt.
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade schent, oder daß sonst
durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht
werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.
§ 7.
Das Einbiegen in eine andere Straße hal nach rechts in kurzer Wendung,
nach links in weitem Bogen zu geschehen.
8 8.
Der Radfahrer hat bei der Fahrk die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten
und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fuß-
gängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts
auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so
lange abzusteigen, bis die Bahn frei ist.
Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge u. s. w.
dem Radfahrer soviel Plahz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr
rechts ausweichen kann.
5 9.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad-
sahrern, Fußgängern, Viehtrausporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu
erfolgen.
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
auf das gegebene Glockenzeichen soviel Plab frei zu lassen, daß der Radfahrer auf
der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann.