Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 15 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1908. 
VI. Verordnung 
vom 11. Jannar 1908, 
betreffend die Errichtung der Landespfarrkasse und der Parochialkirchkassen 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir 
zur Ausführung des Gesetzes vom 20. März 1007, betreffend die anderweite Regelung 
der Diensteinkommens= und Pensionsverhältnisse der Geistlichen der Landeskirche 
(Pfarrer-Besoldungsgesetzes) — Ges. S. S. 39 —, was folgt: 
81. 
Mit dem 31. März 1907 gilt die Pfarrerzulagekasse als aufgehoben. Das 
zu diesem Zeitpunkte vorhandene Kapitalvermögen der Pfarrerzulagekasse, sowie 
ekwa in ihr vorhandene Barbestände werden der Landespfarrkasse überwiesen. 
A. Die Landespfarrkass. 
8 2. 
Die Landespfarrkasse gilt als am 1. April 1907 begründet; sie wird vom 
Fürstlichen Minislerium, Abteilung fülr Kirchen- und Schulsachen, verwaltlet. 
In die Landespfarrkasse fließen außer den in § 13 des Pfarrerbesoldungs- 
Eesetzes aufgeführten Einnahmen: 
1. die Zinsen des von der Pfarrerzulagekasse der Landespfarrkasse überwiesenen 
Kapitals; 
2. die auf Grund von Verträgen oder Herkommen bisher in die Pfarrerzulage- 
kasse von irgend welcher Stelle gezahlten Beträge. 
Fd##ll. Schwarzb. Rudolh. wesehlammlung I.XIK. 5 
Ausgegeben in Rudolstadt am 25. Jonnar 1008.
	        
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