16 1908
83.
Aus der Landespfarrkasse werden vom 1. April 1907 ab geleistet:
die Barbesoldung des Generalsuperintendeuten und Hofpredigers;
der Staatszuschuß zu der Pfarrbesoldung;
die Dienstbezüge der Hilssprediger;
. die Vertretungskosten;
die vom Ministerium bewilligten Beihilsen aun die Gemeinden zu den von
diesen zu tragenden Umzugskosten der Geistlichen.
84.
Die Auszahlung der Staatszuschüsse zu den Pfarrbesoldungen erfolgt viertel-
jährlich im voraus aus der Landespfarrkasse.
s —
B. Die Parochialkirchkaffen.
86.
Die Verwaltung der Parochialkirchkasse wird in jeder Parochie einem von dem
Kirchen= und Schulvorstande der gesamten Parochie zu wählenden Rechner über-
tragen, der auch der Kirchrechnungsführer sein kann.
Die Wahl des Rechners ist von der Kirchen= und Schulinspektion zu ge-
nehmigen. Von dem Rechner ist eine angemessene Sicherstellung zu leisten. Diese
kann mit Genehmigung der Kirchen= und Schulinspektion erlassen werden.
Vor Antritt seines Amtes ist der Rechner von dem Vorsitzenden des Kirchen-
und Schulvorstandes mittels Handschlags an Eidesstatt auf treue und gewissenhafte
Führung seines Amtes zu Protokoll zu verpflichten. Das Protokoll ist an die
Kirchen= und Schulinspektion einzureichen.
Bei längerer Behinderung des Rechners hat der Kirchen= und Schulvorstand
einen Stellvertreter zu wählen, derselbe ist durch den Vorsitzenden des Kirchen= und
Schulvorstandes zu verpflichten.
Der Stelleninhaber kann das Amt des Rechners nur mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung des Ministeriums übernehmen.
65 6.
Die Vergütung des Rechners ist aus der Parochialkirchkasse zu bestreiten.