1908 17
6 7.
Das Verzeichnis des Stelleneinkommens gibt im allgemeinen die ÜUbersicht über
die Einnahme der Parochialkirchkasse.
Die feststehenden Einnahmen werden vom Rechner nach Maßgabe des Stellen-
einkommensverzeichnisses, die schwankenden nach vom Kirchen= und Schulvorstande
zu überweisenden Einnahmelisten erhoben. Die Einnahmeüberweisung bezüglich der
sestgestellten Gebühren für kirchliche Handlungen und für pfarramtliche Zeugnisse
erteilt der Pfarrer. Dieselben sind dem Rechner in angemessenen Zwischenräumen
zuzustellen und dienen ebenso wie die Einnahmeverzeichnisse des Kirchen= und Schul-
vorstandes als Belege.
Der Geistliche soll sich der Annahme von Zahlungen — kleinere Beträge aus-
genommen — enthalten. Gehen die geschuldeten Veträge innerhalb vier Wochen nach
ihrer Fälligkeit nicht ein, so hat der Rechner ihre Beitreibung, soweit es sich um
öffentliche Abgaben handelt, auf Grund des Gesetzes über das Verwaltungszwangs-
verfahren vom 21. Dezember 1899 zu veranlassen.
65 8.
Der Kirchen= und Schulvorstand ist befugt, Gebühren (§ 7) ans besonderen
Gründen zu erlassen.
80.
Die Verwertung der Naturalien, soweit sie nicht vom Stelleniuhaber zum
festgestellten Durchschnittspreise übernommen werden, hat der Rechner tunlichst sofort
nach dem Eingang vorzunehmen. Zum Verkaufe ist ein Mitglied des Kirchen-
und Schulvorstandes zuzuziehen.
8 10.
Die Pfarrgrundstücke sind, soweit sie nicht vom Stelleninhaber zur Selbstbe-
wirtschaftung übernommen werden, vom Kirchen= und Schulvorstande in öffentlicher
Versteigerung zu verpachten. Mit Genehmigung der Kirchen= und Schuliuspektion
kann aus besonderen Gründen eine Verpachtung aus freier Hand erfolgen. Die
Pachtverträge bedürfen der Bestätigung des Ministeriums.
8 11.
Der Stelleninhaber hat binnen Monatsfrist vom Erlaß dieser Verordnung an