Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

7° 1908 
4. die Ortspolizeibehörde 
a) zur Entgegennahme der Anzeige politischer Versammlungen und Er- 
leilung der Bescheinigungen 6 5 des Gesebes, 
b) zur Genehmigung bez. Versagung von öffentlichen Versammlungen 
unter freiem Himmel und von Aufzügen auf öffentlichen Straßen 
und Pläßen (6 7 des Gesebes). 
Artikel II. 
Für die Entscheidung der Anfechtung der Auflösung eines Vereins sowie einer 
Versammlung isl das Rekurskollegium für Gewerbesachen zuständig. 
Für das Verfahren in der Rekursinstanz gelten die Bestimmungen der §§ 20 
und 21 der Gewerbeordnung bezw. des Artikels I des § 1 des Gesetzes vom 
25. Inni 1892, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen (Ges. S. S. 97). 
Die endgültige Auflösung eines Vereins ist in dem amtlichen Nachrichtsblatte 
des belreffenden Laudesteils öffentlich bekannt zu machen (§5§ 2, 14 und 15 des 
Gesezes). 
Artikel III. 
Einer Anzeige bei der Polizeibehörde bedarf es nicht für Versammlungen, die 
UFfeutlich bekannt gemacht worden sind, wenn die Bekanntmachung unter Angabe 
des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie ihres Veranstalters erfolgt 
entweder 
I. in dem amtlichen Nachrichtsblatte des betrefsenden Landesteils oder in einer 
am Siße der zuständigen Polizeibehörde erscheinenden Zeitung oder 
2. durch Anschlag an sämtlichen, von dem Gemeindevorstand hierzu allgrmein 
bestimmten Orten. 
Mindestens vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Versammlung muß die 
betreffende Zeitungsnummer zur Ausgabe gelangt oder der Anschlag der Bekannt- 
machung erfolgt sein. 
Rudolsladt, den 26. Mai 1908. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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