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Gesetztammlung
für das Fürstentum Schwarzburg=Rudolstadt.
11. Stück vom Jahre 1908.
NXXIII. Polizei=Verordnung
vom 5. Juni 1908,
betreffend die Ergänzung der Polizei=Verordnung vom 30. Dezbr. 1907
über den Radfahrverkehr.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des §& 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der
Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238), hier¬
durch verordnet, was folgt:
Der §6 Abs. 3 der Polizei=Verordnung vom 30. Dezember 1907, betreffend
den Radfahrverkehr (Ges. S. 1908 S. 5), wird dahin abgeändert:
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch
nuruhig oder schen werden. Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unter¬
lassen. Der Gebrauch von Signalpfeisen, Huppen und beständig tönenden Glocken
(Schliktenglocken und dergleichen) sowie von sogenaunten Nadlaufglocken, sofern
sie dergestalt in Verbindung mit der Hemmvorrichtung stehen, daß sie
ertönen, wenn und solange diese in Anwendung gebracht wird, ist untersagt.
Rudolstadt, den 5. Juni 1908.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Fü#hl. Schwarzb. Rudolst. Geieplammlung L.XIX. 12
Ausgegeben in Rudolstadt om 19. Juni 1908.