Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 47 
Gesetztammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg=Rudolstadt. 
11. Stück vom Jahre 1908. 
  
NXXIII. Polizei=Verordnung 
vom 5. Juni 1908, 
betreffend die Ergänzung der Polizei=Verordnung vom 30. Dezbr. 1907 
über den Radfahrverkehr. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des §& 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der 
Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238), hier¬ 
durch verordnet, was folgt: 
Der §6 Abs. 3 der Polizei=Verordnung vom 30. Dezember 1907, betreffend 
den Radfahrverkehr (Ges. S. 1908 S. 5), wird dahin abgeändert: 
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch 
nuruhig oder schen werden. Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unter¬ 
lassen. Der Gebrauch von Signalpfeisen, Huppen und beständig tönenden Glocken 
(Schliktenglocken und dergleichen) sowie von sogenaunten Nadlaufglocken, sofern 
sie dergestalt in Verbindung mit der Hemmvorrichtung stehen, daß sie 
ertönen, wenn und solange diese in Anwendung gebracht wird, ist untersagt. 
Rudolstadt, den 5. Juni 1908. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Fü#hl. Schwarzb. Rudolst. Geieplammlung L.XIX. 12 
Ausgegeben in Rudolstadt om 19. Juni 1908.
	        
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