Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

(5 1908 
NXXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Juni 1908, 
betreffend die Abänderungen der Anweisungen III und IV für das 
Verfahren bei der Fortschreibung der Gebändesteuerrollen und bei 
Erhebung der Grund= und der Gebäudesteuer vom 9. Dezember 1872. 
(Ges. S. S. 153, bezw. 79 und 127). 
In Ausführung der Gesetze vom 13. März 1908, betreffend die anderweite 
Feststellung des Rechnungsjahres für den Staat und die Gemeinden (Ges. S. S. 23) 
und die Abänderung des Gebändesteuergesezes (Ges. S. S. 27) treten nachstehende 
Anderungen ein: 
I. Anweisung III für das Verfahren bei der Fortschreibung der Gebäudesteuer- 
rollen vom 9. Dezember 1872 (Ges. S. S. 1539 bezw. 79): 
Zu § 5. 
Die Bestimmung unter a erhält solgenden Wortlaut: 
„Die Veränderungen unter 2, welche in den Monaten April bis Sep- 
tember eintreten, spätestens Ende Vezenber und wenn jene in den Monaten 
Oktober bis März erfolgen, spätestens am 1. April.“ 
Zu § 18. 
Die Worte „1. Jannar desjenigen Jahres“ sind in „1. April desjenigen 
Steuerjahres“ abzuändern. 
Zu §F 19. 
Statt des Wortes „Jahr“ wird das Wort „Steuerjahr“ eingefügt. 
Zu K& 32. 
An Stelle der Worte „1. Jannar des folgenden Jahres“ treten die Worte 
„1. April des folgenden Steuerjahres". 
II. Anweisung IV für das Verfahren bei Erhebung der Grund= und der Ge- 
bändestener vom 9. Dezember 1872 (Ges. S. S. 153 bezw. 127):
	        
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