Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

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bis zum Morgen des 29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese 
dem Absender Nachricht. Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die 
Küstenstation gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm 
weitere 30 Tage zur Ubermittlung an das Schiff bereitgehalten werde uff. In 
Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages 
(den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungs- 
bereich verlassen hat, bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, 
so benachrichtigt sie den Absender davon. 
V. Unzulässig sind: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort, 
b) telegraphische Postanweisungen, 
) Telegramme mit Vergleichung, 
) Telegramme mit Empfangsanzeige, 
I) nachzusendende Telegramme, 
1) gebühreupflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die Be- 
förderung auf den Linien des Telegraphennebes handelt, 
6) dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes nach Maßgabe der hierüber bestehenden 
Bestimmungen handelt, 
h) durch besonderen Boten oder durch die Post zu beslellende Telegramme. 
VI. Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt: 
1. die Gebühr für die Scebeförderung, und zwar: 
) die „Küstengebühr“, 
b) die „Bordgebühr“, 
2. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Be- 
förderung auf den Linien des Telegraphennetzes. 
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel: 
a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1 / 50 Pf. für 
ein Telegramm, 
b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, mindestens 3 ./ 50 Pf. für 
ein Telegramm. 
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen 
Funkentelegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Ent-
	        
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