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fernungen von mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt
sich aus den bei den Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen.
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamt-
hebühr der Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bord-
stationen wird die Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des auf-
nehmenden Schiffes vom Empfänger erhoben.
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen
einem deutschen Feuerschiff und einer dentschen Küstenstalion auf festem Lande
stattsindet, wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr
für die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester
Zuschlag von 80 Pf. erhoben. In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die
an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender und für die von Feuer=
schifsen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
VII. Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des
8 21 unter folgenden Vorbehalten:
Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwandte Zeit sowie die Zeit,
während der ein Funkentelegramm bei der Küsten= oder Bordslation lagert, zählen
bei den für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen nicht mit.
Hat die gebeude Station keine Quittung über das Funkentelegramm erhalten,
so wird die Gebühr nur erstattet, wenn feslgestellt worden ist, daß das Funken-
telegramm Anlaß zur Gebührenerstattung gibt.
VIII. Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm
dem Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird
eine Unbestellbarkeitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt.
Kann ein bei einer Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden,
so teilt die Bordstation dies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit.
Die Meldung wird, soweit möglich, der Küstenstation zugeführt, die das Funkeu=
telegramm im Durchgang befördert hat, sonst der nächsten Küstenstation.
IX. Die Urschristen der Funkentelegramme werden, von dem auf den Auf-
gabemonat folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt.
4) In § 17 ist unter IId) hinter (§ 3,IX) ein Komma zu seßen
und sodann einzuschalten: