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e) für die zwischen Bordstationen zu wechseluden und für die von
deutschen Feuerschifsen kommenden Funkentelegramme (§5 löa V.).
5) In §5.20 ist unter I als zweiter Absatz einzuschalten:
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Funkentelegramme
gelten die Bestimmungen in 8 15 à unter VIII.
6) In § 20 unter II ist im letzten Sate einzuschalten hinter
„Seetelegrammen“:
und von Fnnkentelegrammen,
ferner hinter „§5 15“:
und § 15a.
7) In § 21 ist hinter VII einzuschalten:
VIII. Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden Vor-
behalte sind in § 15 a unter VII angegeben.
8) In § 23 unter I ist am Schluß nachzutragen:
Für die Aufbewahrung der lrrschriften der Funkentelegramme gelten die Be-
stimmungen in § 15 a unter
9) In § 24 ist als Absatz III einzuschalten:
III Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die Be-
stimmungen des internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatabkommen,
Schlußprotokoll und Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen besonderen Ver-
träge maßgebend; ferner gilt die Telegraphenordnung, soweit sie mit diesen Be-
stimmungen nicht in Widerspruch steht.
Der bisherige Absatz III erhält die Bezeichnung IV.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1908 in Krast.
Berlin W 66, den 14. Juni 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung
Kraetke.
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