Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 61 
Vorschriften 
über 
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst. 
Erster Teil. 
Die ersle juristische prüfung. 
* . 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den Prä- 
sidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten. 
Dem Gesuch sind beizufügen: 
. Das Reifezeugnis 
a) eines deutschen humanistischen Gymnasinms oder 
b) eines deutschen Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule; 
das Zeugnis über die Militärverhältnisse; 
die Universitäts-Abgangszeuguisse sowie die Zeugnisse über den Besuch von 
seminaristischen und sonstigen Ubungsvorlesungen; 
ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere 
der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist und die Rechtsgebiete zu 
bezeichuen sind, denen etwa der Prüfling vorzugsweise Fleiß und Interesse 
zugewandt hat, auch anzugeben ist, ob, während welcher Zeit, und wo der 
Prüfling seiner aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine 
genügt hat. 
Wer seine Schulbildung auf einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule 
erhalten hat (Abs. 2 Nr. 10), kann außerdem zum Nachweise, daß er sich die für 
ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprach- 
lichen und sachlichen Vorkenntnisse angeeignet habe, dem Gesuche beifügen: 
6. die Zeugnisse über den Besuch der Kurse zur sprachlichen Einführung in 
die Quellen des römischen Rechtes und des Anfängerkursus im Griechischen. 
Gesuch und Lebenslauf sind von dem Prüfling eigenhändig zu schreiben. 
Die näheren Bestimmungen in betreff der über den Besuch von Ubungs- 
vorlesungen vorzulegenden Zeugnisse werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten 
bekannt gemacht. 
— 
*m**—NÜ 
— 
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