Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

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Ermessen des Vorsihenden entweder alsbald oder nach dem Ablauf einer Frist, 
welche bis zu sechoa Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu erteilen. 
Bei wiederholler Fristversäummg gilt die Prüsung als nicht bestanden. 
8 10. 
Nach der Ablieferung der rechtswissenschaftlichen Arbeit hat der Vorsitzende 
einen Termin zur Auferligung der unter Aussicht herzustellenden Arbeiten zu bestimmen. 
Der Termin findet an zwei aufeinanderfolgenden Wochentagen stalt. 
An dem einen Tage ist eine Aufgabe aus dem bürgerlichen Rechte, an dem 
anderen Tage sind zwei Aufgaben, die eine aus dem Strafrechte, die andere aus 
einem sonstigen den Gegenstand der Prüfung bildenden Rechtsfach zu bearbeiten. 
Für die Arbeil aus dem bürgerlichen Rechte wird eine Frist von fünf Stunden, 
für die anderen Arbeiten eine Frist von je drei Stunden gewährt. 
Den die Arbeiten gleichzeitig aufertigenden Prüflingen sind die gleichen Auf- 
gaben zu erteilen. 
Bei den Arbeiten werden den Prüslingen die erforderlichen Gesetzestexle zur 
Verfügung gestellt. Die Benuthung anderer Hilfsmiltel ist nicht gestattel. Während 
der Bearbeitung der Aufgaben ist jeder Verkehr der Prüfliuge untereinander und 
mit Dritten untersagt. 
Die Prüflinge haben die mit ihrer Namensunterschrift versehenen Arbeiten, 
auch wenn sie unvollendet sind, bis zum Ablauf der festgesebten Frist au den 
aussichtsführenden Beamten abzuliefern. Dieser hat den Zeitpunkt der Ablieferung 
zu vermerken. 
Ein Prüfling, der den Termin zur Aufertigung der Arbeiten versäumt, ist 
zu einem neuen Termin zu laden. Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 sindet entsprechende 
Anwendung. 
Bei wiederholter Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
§ 11. 
In dem Termine zur Aufertigung der Arbeiten (& 10) führt ein Mitglied 
der Kommission oder ein der Kommission nicht angehörender höherer Justizjbeamter 
die Aussicht. Der Aussichtsbeamte hat insbesondere darüber zu wachen, daß die 
Prüflinge die Arbeiten selbständig aufertigen und sich anderer als der ihnen zur 
Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht bedienen. Jeder sachlichen Auskunftserteilung
	        
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