Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 65 
hat sich der Aufsichtsbeamle zu enthalten. Prüflinge, die sich eines Täuschungs- 
versuchs oder eines Versloßes gegen die Ordnung schuldig machen, kann er von 
der weiteren Teilnahme an dem Termine ausschließen. 
In dem aufzunehmenden Protokolle hat der Aussichtsbeamte jede Unregel- 
mäßigkeit unter genauer Angabe des Tatbestandes zu vermerken. Das von ihm 
vollzogene Protokoll sowie die Arbeiten sind dem Vorsipenden verschlossen zu übermitteln. 
Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an dem Termine wegen eines 
Verstoßes gegen die Ordnung ausgeschlossen, so gilt der Termin als versäumt 
(& 10 Abs. 8); wird er aus diesem Grunde wiederholt ausgeschlossen, so sindel die 
Vorschrift des § 15 entsprechende Anwendung. 
12. 
Die schriftlichen Arbeiten werden von denjenigen Milgliedern der Kommission 
begutachlet, vor welchen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll; die Arbeiten 
sind mit den Zensuren zu den Prüfungsakten zu nehmen. 
Wenn die vier schriftlichen Arbeiten (/§ 9 und 10) den Anforderungen nicht 
henügen, so ist die Prüfung nicht bestanden. 
* 13. 
Die mündliche Prüfung findet tunlichst bald nach der Beendigung der schriftlichen 
Prüfung statt. 
Zu einem Termin für die mündliche Prüfung sollen nicht mehr als fünf 
Prüflinge geladen werden. 
Die mündliche Befragung hat sich auf die einzelnen im § 7 Abs. 1 bezeichneten 
Fächer zu erstrecken. 
Der Vorsitzende hat auf eine geeiguete Fragestellung hinzmvirken; ob er sich 
an der mündlichen Befragung beteiligen will, bleibt seinem Ermessen überlassen. 
Ein Prüfling, der den Termin für die mündliche Prüfung versäumt, soll 
von dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis sechs Monaten 
äu einem neuen Termine geladen werden. 
Bei zweimaliger Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
Zu der mündlichen Prüfung sollen als Zuhörer Studierende der Rechts- 
wissenschaft und Rechtskandidaten in der Reyel Zutritt erhalten; die näheren An- 
ordnungen erläßt der Vorsitzende.
	        
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