6“. 1908
8 14.
Die Frage, ob die Prüfung bestanden und im Befahnugsfall, ob sie „aus-
reichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden ist, wird nach dem Gesamt-
ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung durch Stimmenmehrheit
entschieden.
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Zu den Akten ist außer dem Gesamtergebnisse der Prüsung zu vermerken:
a) das Ergebnis der Begutachtung der einzelnen schriftlichen Arbeiten,
b) die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
I) das Ergebnis der mündlichen Prüfung, und zwar gesondert, einerseits für
die privatrechtlichen Fächer, die Rechtsgeschichte, das Strafrecht und das
Prozerecht, andererseits für die übrigen öffentlich-rechtlichen Fücher sowie
die Grundlagen der Staatswissenschaften.
5 15.
Ein Prüfling, der bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sich
eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht oder die Versicherung der selbstäudigen
Anfertigung (5 9) nicht wahrheitsgemäß abgegeben hat, wird von der Kommission
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung
ausgeschlossen. Soll die Ausschließung für länger als ein Jahr oder für immer
erfolgen, so bedarf der Beschluß der Kommission der Bestätigung des Oberlandes-
gerichtspräsidenten.
Gegen eine Bestätigung des Oberlandesgerichtspräsidenten sindet — eutsprechend
den Bestimmungen in § 4 — Beschwerde statt.
8 16.
Eine Prüfung, die in einem Zeitraume von zwei Jahren nach der Zulassung
des Prüflings nicht erledigt ist, gilt als nicht bestanden.
817.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis des
Vorsiyenden der Kommission.
8 18.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist nach dem Ablauf eines auf sechs
bis zwölf Monate zu bestimmenden Zeitraumes auf seinen an den Oberlandes-