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8 22.
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und Staats-
anwaltschaften sowie bei Rechtsanwällen zu beschäftigen. Auch kann ihre Be-
schäftigung bei Verwaltungsbehörden angeordnet werden.
* 23.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sie
sich in sämtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen in-
gleichen des Gerichtsschreiberei= und Bureaudienstes, sowie des Rechtsanwaltsberuf#e
eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen
Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsamwaltes, sowie zur selbständigen
Ausübung der Rechtsauwaltschaft erforderlich ist.
8 24.
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitnugsdienstes sieht
der Landesjustizverwaltung zu. Durch sie erfolgt insbesondere die Zuweisung der
Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte.
6 25.
Die besondere Beaussichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegl
den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten und
den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist.
Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschästigung ein Zeugnis über
das dienstliche und außerdienstliche Verhallen, sowie über die Leistungen des
Reserendars und die in ihnen hervorgetretenen Mängel der Landesjustizuerwaltung
zu übermitteln.
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht anszuhändigen.
8 26.
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten
und der Staalsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise Beamten
der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen der
gerichtlichen und slaatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justizverwaltung.
und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben dabei der Aus-