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bildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zu-
zuwenden und darauf zu achten, daß die letzteren nicht bloß pünktlich, sondern
auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden.
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Referendare
überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung oder Über-
chn verträglich erscheint.
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den Sitzungen
beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in
freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von ihnen selbst bearbeiteien
Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht veranlaßt werden. Auch
sind die Referendare in ausgedehntem Maße zur Wahrnehmung der Verrichtungen
eines Gerichtsschreibers heranzuziehen.
8 27.
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in welchem eine lber-
sichi seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu
Keben ist.
Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des
Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten (Rechtsamvalt) zu übergeben und von
diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen.
Dritter Teil.
Die zwelte sieilishe Prüfung.
Das Gesuch um Zulassung zur juristischen Prüfung ist an die Landes-
snstizverwaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung abgelegt
werden soll
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht
Penügt habe oder vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei.
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichuis (§ 27) beizufügen.
8 29.
Die Zeit, während welcher ein Referendar infolge von Krankheit oder von
Einziehung zu mililärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdieust ensgen war,