Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 1 
ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt eine 
selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
*l 38. 
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation 
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich auschließender schrift- 
licher Fragen zum Gegenstande. 
§ 34. 
Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen zur 
Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission (§ 31) über die 
zu erteilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Aufgabe 
zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeßakten zur An- 
sertigung einer schriftlichen Relation zuzufserkigen. 
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation binnen 
einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bis acht Wochen in Rein- 
schrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu versichern, 
daß er sie selbständig angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen 
Schriften sich dabei nicht bedient habe. 
Referendare, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen An- 
sertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden 
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung 
durch die Landesjustizverwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den 
Fällen, in welchen durch Verschweigung der bei den Arbeiten benubten Quellen 
eine Täuschung der Kommission beabsichtigt worden ist. 
Wird die Frist versäumt, so ist dem Referendar auf seinen Antrag nach 
dem Ermessen des Vorsißenden entweder alsbald oder nach dem Ablauf einer Frist, 
welche bis zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu erteilen. 
Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
* 35. 
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des 
Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründeles Gutachten und einen Urteilsentwurf 
enthalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.