1908 1
ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt eine
selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.
*l 38.
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich auschließender schrift-
licher Fragen zum Gegenstande.
§ 34.
Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen zur
Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission (§ 31) über die
zu erteilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Aufgabe
zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeßakten zur An-
sertigung einer schriftlichen Relation zuzufserkigen.
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation binnen
einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bis acht Wochen in Rein-
schrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu versichern,
daß er sie selbständig angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen
Schriften sich dabei nicht bedient habe.
Referendare, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen An-
sertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung
durch die Landesjustizverwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den
Fällen, in welchen durch Verschweigung der bei den Arbeiten benubten Quellen
eine Täuschung der Kommission beabsichtigt worden ist.
Wird die Frist versäumt, so ist dem Referendar auf seinen Antrag nach
dem Ermessen des Vorsißenden entweder alsbald oder nach dem Ablauf einer Frist,
welche bis zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu erteilen.
Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
* 35.
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des
Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründeles Gutachten und einen Urteilsentwurf
enthalten.