Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

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8 36. 
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Alten erslatlet werden. 
Dem Vorsitzenden der Kommission sind auf sein Ersuchen von den Vorständen 
der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzuteilen. 
* 37. 
Dem Ermessen der Kommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Relation 
aus Prozechakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeßverhaud= 
lungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (5 34 Absatz 2) zur 
Ausgabe zu stellen. 
Die Bestimmungen in § 34 Absatz 3 und 4 finden Anwendung. 
§ 38. 
Nach der Ablieferung der rechtswissenschaftlichen Arbeit und der Relation hat 
der Vorsitzende der Kommission einen Termin zur Beantwortung der schriftlichen 
Fragen zu bestimmen. 
Der Termin findet an zwei aufeinanderfolgenden Wochentagen statt. 
Die Beantwortung der Fragen erfolgt unter Aufsicht. Welche Hilfsmittel 
dabei zu gestatten sind, bestimmt die Kommission. Während der Bearbeitung der 
Aufgaben ist jeder Verkehr der Reserendare untereinander und mit Dritten unlersagl. 
Die Referendare haben die mit ihrer Namensunterschrift versehenen Arbeiten, 
auch wenn sie unvollendet sind, bis zum Ablaufe der festgesehbten Frist au den 
aussichtsführenden Beamten abzuliesern. Dieser hat den Zeitpunkt der Ablieferung 
zu vermerken. 
Ein Referendar, der den Termin zur Beantwortung der schriftlichen Fragen 
versäumt, isl zu einem neuen Termine zu laden. Die Vorschrift des § 34 Absat 3 
findet entsprechende Anwendung. 
Bei wiederholter Versämmnis gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
* 30. 
In dem Termine zur Beantwortung der schriftlichen Fragen (§ 38) führt 
ein Mitglied der Kommission oder ein der Kommission nicht angehörender höherer 
Justizbeamter die Aussicht. Der Aussichtsbeamte hat insbesondere darüber zu 
wachen, daß die Referendare die Arbeiten selbständig aufertigen und sich anderer
	        
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