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als der ihnen zur Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht bedienen. Jeder sach-
lichen Anskunftserteilung hat sich der Aufsichtsbeamte zu enthalten. Referendarc,
die sich eines Täuschungsversuchs oder eines Verstoßes gegen die Ordnung schuldig
machen, kann er von der weiteren Teilnahme an dem Termin ausschließen.
In dem aufzunehmenden Protokolle hat der Aufsichtsbeamte jede Unregel-
mäßigkeit unter genauer Angabe des Tatbestandes zu vermerken. Das von ihm
vollzogene Protokoll sowie die Arbeiten sind dem Vorsitzenden verschlossen zu
übermitleln.
Wird ein Referendar von der weiteren Teilnahme an dem Termine wegen
eines Verstoßes gegen die Ordnung ausgeschlossen, so gilt der Termin als ver-
säumt (5 38 Absatz 5); wird er aus diesem Grunde wiederholt ausgeschlossen, so
sindet die Vorschrift des § 43 entsprechende Anwendung.
8 40.
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der
Kommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll.
Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig mißlungen er-
achtet, so kann der Referendar auf Bericht der Kommission von der Landessustiz-
verwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden.
8 41.
Die mündliche Prüfung sindet tunlichst bald nach der Beendigung der schrift-
lichen Prüfung statt.
Mit der mündlichen Pruüfung ist ein freier Vortrag aus Alten zu verbinden,
welche dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermin zugestellt werden.
Zu einem Termine sollen nicht mehr als sechs Referendare geladen werden.
Ein Referendar, der den Termin für die mündliche Prüfung versäumt, soll
von dem Vorsitenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis sechs Monaten
zu einem neuen Termine geladen werden.
Bei zweimaliger Versäumnis gilt die Prlffung als nicht bestanden.
Zu der mündlichen Prlfung sollen als Zuhbrer Studiereude der Rechts-
wissenschaft, Rechtskandidaten und Referendare in der Regel Zutritt erhalten: die
näheren Anordnungen erläßt der Vorsitzende.