Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 
8 42. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, ol 
sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichuung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und münd- 
lichen Prüfung entschieden. 
*l 43. 
Ein Referendar, der bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten 
(6 33) sich eines Tänschungoversuchs schuldig gemacht oder die Versicherung der 
selbständigen Anfertigung (5 34 Absahh 2) nicht wahrheitsgemäß abgegeben hat, 
wird von der Kommission je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für 
immer von der Prüfung ausgeschlossen. 
Soll die Ausschließung für länger als ein Jahr oder für immer erfolgen, 
so bedarf der Beschluß der Kommission der Beslätigung der Landesjustizverwaltung. 
8 44. 
Eine Prüfung, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Zulassung 
des Referendars nicht erledigt ist, gilt als nicht bestanden. 
* 4. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeuguis des 
Vorsitzenden der Kommission. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsipende die Landesjnstizverwaltung 
durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntnis zu seben. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes- 
justizuerwaltung auf eine nach Gehör der Kommission zu bestimmende Zeit in den 
Vorbereilungsdienst zurückgewiesen. 
Es ist eine einmalige Wiederholmg der zweilen Prüfung gestattek. 
8 47. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß 
eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht 
zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urteile der Mitglieder der Prüfungs= 
kommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder andere 
oder beide den Anforderungen genügen.
	        
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