Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

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der Postauftrag bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat, und 
endet, sobald der proteslierte Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den 
Auftraggeber gemäß den Vorschriften des Abs. VI eingeliefert worden ist. 
Bis zum Eingange des Poslauftrages bei der Postanstalt, die den Protest zu 
erheben hat, haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. Im 
gleichen Umfange haftet sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst 
Protesturkunde, sobald dieser Brief von der Postanstalt zur Beförderung an den 
Auftraggeber eingeliefert worden ist. 
Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Postverwaltung für den ein- 
gezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
IX. Werden dem unter II bezeichueten Formular zu Postprotestaufträgen 
Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (1), oder 
mehrere Anlagen (II) beigefügt, so werden diese Aufträge, ohne daß postseitig eine 
Vorzeigung stattfindet, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das 
gleiche kann mit Postprotestaufträgen geschehen, die erst am leßten Tage der Protesl- 
frist bei der Postanstalt eingehen, die den Protest zu erheben hat. 
Postaufträge, zu denen Formulare der im § 18, III bezeichneten Art verwandt 
worden sind, werden, sofern die Einlösung nicht erfolgt, an einen Gerichtsvollzieher, 
Notar usw. weitergegeben, auch wenn der Auftraggeber auf dem Formular ver- 
merkl hat, daß der Protest durch die Post erhoben werden soll. 
Auf Postanfträge, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben 
worden sind, finden die Vorschriften des § 18, XKX Anwendung. 
X. Es werden erhoben: 
1. für den Postauftragsbrief 30 Pf.; 
2. bei Zahlung der Wechselsumme für die ülermiteh) des eingezogenen 
Betrags die tarifmäßige Postanweisungsgebühr (5 20, I 
3. sofern die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgt: 
a) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 ¾ einschließlich 1, 
bei Wechseln über 500. . 1.AM 50 Pf., 
b) für die Rücksendung des protestierten urt nebsi 
Protesturkunde ... 30 Pf., 
im Orts= und gucchborort verlehr 6 37) ... 26 Pf.
	        
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