Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 55 
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen 
entstehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Die Gebühr unter 1 ist vorauczubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) 
wird von dem eingezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter 3 
nebst den landesgeseplichen Stempelkosten werden bei Übersendung des protestierten 
Wechsels erhoben. 
Die Weitersendung des Postanftrags an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. 
erfolgt ohne neuen Gebührenansatz. 
XI. Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, welche protestiert 
werden sollen, sinngemäße Anwendung. 
3. Abschnitt II der Postordnung erhält die Überschrift: 
Versonenbeförderung mit den ordentlichen Posten. 
I. Personenposten. 
4. In § 51 Abs. I ist zu setzen statt: „Die Meldung zur Reise mit den 
ordentlichen Posten .“: 
Die Meldung zur Reise mit den Personenposten 
5. Hinter § 62 ist einzuschalten: 
. Güter- und Rarriolposten. 
Regelung der Benutzung. 
8 62a. Die Bestimmungen der §8 51 bis 62 finden auf Güter= und Karriol- 
posten, soweit mit ihnen Personen befördert werden, entsprechende Anwendung. 
3. Landpostfabrten. 
Regelung der Benußung. 
* 62b. I. Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Dieser 
entscheidet über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
II. Für die Festsetzung des Personengelds gilt die Bestimmung des § 54, I. 
Inwieweit eine Mitbeförderung von Reisegepäck stattfinden darf, wird für jede 
in
	        
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