Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

52 1908 
§5 9. 
Zur Desinfektion der Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten, in denen 
seuchekranke Pferde gestanden haben, ist zunächst nach Maßgabe der §8 4 bis § der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Haus- 
tiere (Anlage A der Bundesrats-Instruktion vom 27. Juni 1895) eine gründliche 
Reinigung und Lüftung vorzunehmen: darauf hat nach § 9 dieser Anweisung eine 
Übertünchung der Stalldecken, Wände und Gerätschaften, sowie eine Abschlämmung 
des Fußbodens mit aus frisch gelöschtem Kalk hergestellter Kalkmilch zu erfolgen. 
Eisenteile sind mit Teer, Lack oder Olfarben zu bestreichen. Das hleiche Verfahren 
ist bei Holz= und Steinteilen an Stelle der Übertünchung mit Kalkmilch anwendbar. 
Die Abfuhr des Düngers ist womöglich mit durchgesenchten Pferden oder 
mit Rindergespannen und in der Weise zu bewirken, daß eine Berührung mit 
anderen Pferden nicht stattfindet. An Stelle der Düngerabfuhr kann unter Um- 
ständen die Ansammlung und längere Lagerung des Düngers (mindestens 4 wöchentliche 
Packung) an abgelegenen Orten vom Landratsamt nach Gehör des beamteten Tier- 
arztes gestattet werden. 
Die Deinfektion ist von dem beamteten Tierarzt anzuordnen, ihre Ausführung 
von der Ortspolizeibehörde zu überwachen. 
10. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, insofern 
nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgesebbuches, 
eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des § 66 Ziffer 4 des Reichs- 
uni 122 
viehseuchengesebes vom ?. W 
F 11. 
Diese Verordnung kritt sofort in Krafl. 
Rudolstadt, den 16. Oktober 1908. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
D#r. Körbitz.
	        
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