Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

is 1909 
Nach dem Erbfolgerechte Unseres Fürstlichen Gesamthauses zur Nachfolge be 
rufen, treten wir die Regierung des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen im 
Vertrauen auf Gottes Hülfe und Beisland hiermit an und geloben, doß Wir das 
Landesgrundgesetz anerkennen und schützen wollen. 
Alle Beamte und Diener bestätigen Wir in ihren Amtern und erwarten, daß 
dieselben Uns die pflichtmätßige Treue halten und in gesetzlicher Ausübung ihrer 
Amter beharren werden. 
Zu sämtlichen Angehörigen des Fürstentums versehen wir Uns, daß sie von 
nun an Uns für ihren rechtmäßigen Landesherrn erkennen und Uns unverbrüch- 
liche Treue und Gehorsam beweisen werden, wogegen es Unser fester Wille ist, 
eine auf Gerechtigkeit und Wohlwollen gestützte Regierung zu führen und des 
Landes Wohlfahrt nach Kräften zu fördern. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 29. März 1909. 
Günther. 
(l. S.) 
hegengezeichnet: gegengezeichuel: 
Petersen. Frhr. v. d. Recke.
	        
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