1910 v7
2. Die Vermerke können unter Benutzug eines Stempels hergestellt werden
und sind vom Gerichtsschreiber mit dem Namenszug zu versehen.
3. Der Vermerk der Geschäftsnummer in den Akten (3. P. O. 8 211 Abs. 2)
braucht nicht wiederholt zu werden, wenn das Schriftstück bereits mit dieser Nummer
versehen ist.
89.
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post darf mit Rücksicht auf den von dem
Gerichtsschreiber nach § 213 Z. P. O. auszustellenden Vermerk nur in der Art
bewirkt werden, daß der Gerichtsschreiber selbst das Schriftstück am Postschalter
einliefert oder, wenn es nicht mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen ist, in
einen Postbrieflasten legt. Hat sich jedoch der Gerichtsschreiber der Hilfe des
Gerichtsdieners bedient, so hat er den in § 213 der Zivilprozeßordnung vorge-
schriebenen Vermerk auf Grund der Angaben des Gerichtsdieners auszustellen.
8 10.
1. Die Alten, in denen eine nicht durch Aufgabe zur Post bewirkte Zustellung
von Amts wegen veranlaßt ist, sind bis zur Rückkunft der Zustellungsurkunde in
besonderen Fächern, geordnet nach dem Tage der Aushändigung der Schriftstücke,
aufzubewahren. Müssen sie aus dem Fache zu anderweitem Gebrauch entferut
werden, so ist an ihrer Stelle ein Notizbogen niederzulegen, auf dem die Geschäfts-
nummer des zuzustellenden Schriftstücko, die Art der Zustellung („Gerichtsdiener,
Post“) und der Tag der Aushändigung zu vermerken sind. Zur Aufbewahrung
dieser Notizbogen und solcher Blattsammlungen, die nicht mit einer Hülle aus
Aktendeckelpapier versehen sind, ist in jedem Falle eine Mappe oder ein Bogen
steisen Aktendeckels niederzulegen.
2. Der Gerichtsschreiber hat die Fächer täglich nachzusehen und wegen elwaiger
Herbeischaffung der Urkunden das Nötige, bei Postzustellungen insbesondere durch
Veranlassung eines Laufschreibens, zu bewirken.
3. Die Aklen werden erst nach dem Eingange sämtlicher Zustellungsurkunden
aus dem Fache entfernt.
4. Von dem Vorstande der Behörde kann im Falle des Bedürfnisses ange-
ordnet werden, daß neben oder an Stelle der Niederlegung der Akten in besonderen
Fächern eine tunlichst einsach zu gestaltende Listenkontrolle geführt wird.