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2. In demselben § (8) ist der Abs. XIV wie folgt zu ändern:
Als austergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen unter
1I und II entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen be-
fördert, die nach Form, Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestand-
teile der Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der sie versandt
werden sollen. Geheitete, geklebte oder gebundene sowie über zwei Bogen starke
Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeilungobeilagen zulässig, wenn
sie von einem Absender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogen-
zahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann.
3. In demselben § (8)erhält der Abs. XVI solgende Fassung:
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen belrägt — fuür je
25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechuung des Gesamt=
betrags sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5
teilbare Pfennigsumme auswärts abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt
jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, sofern
diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich sind und sich durch Druck
und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine besondere Beilage. Treffen
diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder
für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei ungeklebten, unge-
hefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogruform zusammenhängende,
gefaltete oder ungesaliete Blatl ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während
bei geklebten, geheftelen oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen
und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der
Gebühr maßgebend ist, wenn die BVogen nicht durch Ausschneiden in einzelne Blätter
zerlegt worden sind.
4. Indemselben § (8) ist der bisherige Abs. XVII zu streichen.
5. Im § 12 „Pakete“ sind als neue Abs. hinzuzufügen:
XI Auf Antrag erteilen die Postanstalten über gewöhnliche Pakete eine Ein-
liejerungsbescheinigung. Die Gebühr für diese Bescheinigung beträgt 10 = llber
mehrere zu einer Postpaketadreise gehörende Pakele wird eine gemeinschaftliche
Einlieferungsbescheinigung anggestellt.
XII Zu den Einlieferungsbescheinigungen sind Formulare der von der Post-