Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

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2. In demselben § (8) ist der Abs. XIV wie folgt zu ändern: 
Als austergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen unter 
1I und II entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen be- 
fördert, die nach Form, Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestand- 
teile der Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der sie versandt 
werden sollen. Geheitete, geklebte oder gebundene sowie über zwei Bogen starke 
Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeilungobeilagen zulässig, wenn 
sie von einem Absender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogen- 
zahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann. 
3. In demselben § (8)erhält der Abs. XVI solgende Fassung: 
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen belrägt — fuür je 
25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechuung des Gesamt= 
betrags sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 
teilbare Pfennigsumme auswärts abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt 
jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, sofern 
diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich sind und sich durch Druck 
und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine besondere Beilage. Treffen 
diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder 
für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei ungeklebten, unge- 
hefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogruform zusammenhängende, 
gefaltete oder ungesaliete Blatl ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während 
bei geklebten, geheftelen oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen 
und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der 
Gebühr maßgebend ist, wenn die BVogen nicht durch Ausschneiden in einzelne Blätter 
zerlegt worden sind. 
4. Indemselben § (8) ist der bisherige Abs. XVII zu streichen. 
5. Im § 12 „Pakete“ sind als neue Abs. hinzuzufügen: 
XI Auf Antrag erteilen die Postanstalten über gewöhnliche Pakete eine Ein- 
liejerungsbescheinigung. Die Gebühr für diese Bescheinigung beträgt 10 = llber 
mehrere zu einer Postpaketadreise gehörende Pakele wird eine gemeinschaftliche 
Einlieferungsbescheinigung anggestellt. 
XII Zu den Einlieferungsbescheinigungen sind Formulare der von der Post-
	        
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