Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

26 1910 
10. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist unter WI als zweiter 
Abs. einzuschalten: 
Der Inhaber eines Postscheckkonlos kann dic durch Nachnahme eingczogenen 
Beträge entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige 
Postscheckamt überweisen lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahllarte erfolgen, 
so hat der Kontoinhaber nach § 4, III und IV der Postscheckordnung zu ver- 
fahren; auch muß er in diesem Falle der Nachnahmesendung eine ausgefüllte Zahl- 
karte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Postscheckamt 
mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 
11. In demselben § (19) sind im Abs. VII die Angaben unter 
3) wie folgt zu ändern: 
3) für die Übermittelung des eingezogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr 
(5 20, II, der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung). 
12. Im § 20 „Postauweisungen“ ist unter IV nachzutragen: 
Bei Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Einlieferungsbescheini- 
gung ist auch dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen. 
13. Im § 41 „Anushänudigung von postlagernden Sendungen“ 
ist unter lals dritter Abs. einzuschalten: 
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf An- 
trag gegen eine Schreibgebühr von 25 3 Postlagerkarten aus. Postlagerkarten 
berechtigen zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche 
Adresse unter der in der Karte angegebenen Nummer eingehen. 
Die Bestimmungen unter 5 und 12 treten mit dem 1. Juli, die anderen 
Bestimmungen sofort in Kraft. 
Berlin W. 66, den 1. Juni 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.