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10. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist unter WI als zweiter
Abs. einzuschalten:
Der Inhaber eines Postscheckkonlos kann dic durch Nachnahme eingczogenen
Beträge entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige
Postscheckamt überweisen lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahllarte erfolgen,
so hat der Kontoinhaber nach § 4, III und IV der Postscheckordnung zu ver-
fahren; auch muß er in diesem Falle der Nachnahmesendung eine ausgefüllte Zahl-
karte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Postscheckamt
mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt.
11. In demselben § (19) sind im Abs. VII die Angaben unter
3) wie folgt zu ändern:
3) für die Übermittelung des eingezogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr
(5 20, II, der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung).
12. Im § 20 „Postauweisungen“ ist unter IV nachzutragen:
Bei Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Einlieferungsbescheini-
gung ist auch dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen.
13. Im § 41 „Anushänudigung von postlagernden Sendungen“
ist unter lals dritter Abs. einzuschalten:
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf An-
trag gegen eine Schreibgebühr von 25 3 Postlagerkarten aus. Postlagerkarten
berechtigen zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche
Adresse unter der in der Karte angegebenen Nummer eingehen.
Die Bestimmungen unter 5 und 12 treten mit dem 1. Juli, die anderen
Bestimmungen sofort in Kraft.
Berlin W. 66, den 1. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.