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LAXV. Ausführungs-Verordnung
vom 20. Oktober 1910
zum Reichs-Stellenvermittlergesetz vom 2. Jumi 1910.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir
zur Ansführung des Reichs-Stellenvermittlergesepes vom 2. Juni 1910 (R. G. Bl.
S. 860) folgendes:
Art. 1.
Im Sinne des Neichsgesetzes gilt als Landeszentralbehörde (§§ 2, 5, S, 15.
17 des Reichs-Ges.) das Ministerium.
Art. 2.
Das Landratsamt ist zuständig für die Erteilung der Erlanbnis zum Be-
triebe des Gewerbes eines Stellenvermittlers, ferner für die Zursickuahme dieser
Erlanbnis und für die Untersagung des Gewerbebetriebs (3F§8 2 und 9 des
Reichs-Ges.).
Art. 3.
Für die Entscheidung der Anfechtung des Bescheids, durch den die Erlaubnis
versagt oder zurückgenommen oder der Gewerbebetrieb untersagt wird, ist das
Rekurskollegium für Gewerbesachen zuständig (§ 10 des Reichs-Ges.)
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 20 und 21 der Ge-
werbeordnung bezw. des Artikels I des § 1 des Gesehes vom 25. Juni 1892,
betressend das Verfahren in Gewerbesachen (Ges. S. S. 97).
rt. 4.
Als öffentliche Arbeitsnachweise im Sinne des Neichogesetzes sind nur solche
Arbeitsnachweise anzusehen, die von ösfentlichen Korporationen errichtet und unter-
halten werden. Arbeitsnachweise gemeinnütziger Vereine und Verbände sind selbst
dann keine öffentlichen Arbeitsnachweise, wenn sie aus öffentlichen Mitteln unter-
stützt werden.
Art. 5.
Die Festsetzung der Gebührentaxen für Stellenvermitller C 5 Abs. 1 des
Reichs-Ges.) wird der Ortspolizeibehörde übertragen.
Die Taxen sind als Gesamttaxen festzuseben.