30 1910
mittler, mit Ausschluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theateragenten)
und der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten, folgendes bestimmt:
81.
Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, ist verpflichtet, ein Ge-
schäftsbuch nach dem anliegenden Muster A zu führen.
* Für männliche und weibliche Personen kann je ein besonderes Geschäftsbuch
heführt werden. Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden
Seitenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme von der Ortspolizeibe-
hörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abgestempelt werden. Im Geschäftsbuche
dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen unleserlich gemacht werden:
auch darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil vernichtet werden.
82.
Der Stellenvermittler hat die abgeschlossenen Dienstverträge unmittelbar im
Anschluß an den Vertragsschluß unter forklaufenden Nummern vollständig einzu-
tragen. Der Eingang von Zahlungen ist im Laufe des Tages, an dem sie ein-
gehen, zu vermerken.
83.
Alle Eintragungen sind in deutscher Sprache und mit Tinte leserlich zu be-
wirken. Der Stellenvermittler ist auch dann für die ordnungsmäßige Führung des
Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Dritten übertragen hat.
84.
Das Geschäftsbuch ist alljährlich, sowie bei dem Einstellen des Gewerbebetriebs
abzuschließen und binnen 14 Tagen nach Anfaug des nächsten Kalenderjahrs oder
nach Einstellung des Gewerbebetriebs der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des
Abschlusses einzureichen. Das abgeschlossene Geschästsbuch, sowie die sonstigen, das
Vermitklungsgeschäft betressenden Schriftstücke (Briese und dgl.) sind fünf Jahre
lang aufzubewahren.
Nach dem Abschlusse dürsen weitere Eintragungen nicht gemacht werden.
Die Ortspolizeibehörde kann die Führung eines Geschäftsbuchs für einen Zeil-
abschnitt gestatten. 5
Die Stellenvermittler haben ferner ein Geschäftsbuch nach dem anliegenden
Muster 13 zu führen, in das die Aufträge der Arbeitnehmer im Laufe des Tages,