Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

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an welchem sie eingehen, in der Reihenfolge des Eingangs unter fortlaufenden 
Nummern einzutragen sind. Auf dieses Geschäftsbuch finden die Vorschriften der 
I§& 1, 3 und 4 mit der Masgabe Anwendung, daß die am Schlusse des Kalender- 
jahrs nicht erledigten Aufträge in das neue Buch zu übertragen sind. 
86. 
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und mindestens 
einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatze „gewerbsmäßiger Stellenver= 
mittler“ oder „gewerbsmäßige Stellenvermittlerin“ in deutlich lesbarer Schrift an 
der Straßenseite des Hauses auf, über oder neben dem Hauseingang und am Ein- 
gange zu den Geschäftsräumen anzubringen. An der Außenseite des Hauses dürfen 
nur noch die Beruse angegeben werden, in denen die Vermiltlung von Stellen 
stallsindet. Weitere Bezeichuungen wie „Stellenvermittlung“, „kostenlose Stellen= 
vermittlung“, „Mietskontor“, „Stellennachweis“, „Gesindebörse“ usw. sind verboten. 
87. 
Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Auschlägen, Reklamen 
und dergl. mil der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihrem Vor= und Zunamen 
und der in § 6 Abs. 1 augeordneten Bezeichnung zu versehen. Abkürzungen sind 
unzulässig. 
In den Anzeigen dürfen nur Angaben darüber enthalten sein, daß und für 
welche Berufe die Stellenvermittlung stattsindet. Alle marktschreierischen Angaben 
(die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken usw.) 
sowie alle Angaben über die Zahl der offenen Stellen oder der stellungsuchenden 
Personen sind verboten. 
Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlungen us#w. ist auf öffent 
lichen Straßen, Wegen, Pläten oder an anderen öffentlichen Orten G. B. in 
Schankwirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen) verboten. 
8. 
Die Stellenvermittler haben im Anschluß an die Vermittlung in den Ge— 
sindedienstbüchern an der vorgezeichneten Stelle, solange aber in den Gesindedienst- 
büchern eine besondere Stelle für Eintragungen nicht enthalten ist, zwischen den 
Zeilen „Polizeiliche Bescheinigung (Siegel) und Austritt am" ihren ausgeschriebenen 
Vor= und Zunamen unter genauer Angabe des Geschöftslokals und in deutscher 
Schrift leserlich einzutragen. Die Verwendung eines Stempels ist zulässig. Im
	        
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