Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

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übrigen ist ihnen untersagt, in die Gesindedienst-, Dienst-, Arbeitsbücher und 
Onittungskarten oder sonstigen Legitimationspapiere Reklamezettel einzulegen oder 
ihre Adressen oder dergleichen einzutragen. 
. 9. 
Die Ortspolizeibehörde bestimmt, inwiesern eine Stellvertretung zulässig ist. 
Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist uur mit Erlaubnis der Orlspolizeibehörde 
gestattet. Als Hilfspersonal gellen einschließlich der Familienangehörigen alle Per- 
sonen, welche im Betriebe des Stellenvermittlers beschäftigt sind. Die Erlaubnis 
darf nur für solche Personen erteilt werden, welche für den Geschäftsbetrieb und 
hinsichtlich ihrer persönlichen Verhällnisse die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen 
und keins der im § 3 des Stellenvermittlergesetzes aufgeführten Gewerbe betreiben. 
Die Erteilung der Erlaubnis ist für jede Hilfsperson schriftlich zu beantragen. 
In die Bescheinigung über die Erlaubnis ist der Rufname, der Zuname und die 
Wohnung der Hilfsperson, sowie die Bezeichnung des Gewerbetreibenden, bei dem 
die Beschäftigung stattfinden darf, anzugeben. 
Die Erlanbnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie 
erteilt wurde, nicht mehr vorliegen oder wenn die betressende Person den Vor- 
schriften zuwiderhandelt. 
Der Stellenvermittler hal die Bescheinigung binnen 3 Tagen nach Beendigung 
des Beschäfltigungsverhältnisses oder nach Widerruf der Erlaubnis der Ortspolizei- 
behörde zurückzureichen. 
8 10. 
Die Stelleuvermittler haben sorgfältige Erkundigungen über die Dienstver- 
hältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie über die Brauchbarkeil des Ar- 
beitnehmero für die in Aussicht genommene Beschäfligung einzuziehen. Sie dürfen 
hinsichtlich solcher Stellen, deren Dienst oder Arbeitsverhältnisse ihnen nicht be- 
kannt sind, eine Vermitllung überhaupt nicht ausführen. 
Die Stellenvermittler dürfen Personen, von denen sie wissen oder den Um- 
ständen nach wissen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrift ihre 
lette Stelle verlassen haben, keine Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein ge- 
setzlicher Grund für das Verlassen der Stelle nachgewiesen wird. Die Verwendung 
solcher Personen zu Dienstleistungen im eigenen Haushalt ist verboten. Dasselbe 
gilt für Personen, welche sich den gesetzlichen Vorschriften zuwider nicht im Besitz 
eines ordnungsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Dienst., Gesinde= oder Arbeits-
	        
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