Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

1910 19 
Art. J. 
* 5 dieses Gesetzes lautet künftig: 
Wahlberechtigte männliche Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs voll geschäftsfähig sind, üben das Wahlrecht persönlich aus, offene Handels- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien durch 
einen zur Vertretung befugten Gesellschafter, andere Gesellschaften, Genossenschaften, 
Gewerkschaften usw. durch einen ihrer geseßlichen Vertreter. 
Eine Vertretung bei den Wahlen durch einen im Handelsregister eingetragenen 
Prokuristen oder durch einen schriftlich bestellten voll geschäftsfähigen Bevollmäch= 
tigten ist zulässig. Personen weiblichen Geschlechts, Personen, welche im Sinne 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt 
sind, und die in § 3 Abs. 2 Ziff. 4 bezeichneten Betriebsstätten, sofern sie nicht 
von einer nach den vorstehenden Bestimmungen wahlberechtigten Person geleitet 
werden, können das Wahlrecht nur durch einen im Handelsregister eingetragenen 
Prokuristien oder durch einen schristlich bestellten voll geschäftsfähigen Bevollmäch= 
tigten ausüben. 
Art. II. 
Im § 7 Abs. 1 sind die Worte „Absaß 2 Ziffer 2“ und im § 12 die 
Worte „welche außer den im § 5, Absaßz 2 erwähnten Fällen von den Stimm- 
berechtigten persönlich abzugeben sind“ zu streichen. 
Art. III. 
In § 35 Abs. 2 werden die Worte „und höchstens 100 M.“" gestrichen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. Dezember 1910. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(I. S.) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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