Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

1910 zs 
85. 
In bestehenden Apotheken dürfen die Gefäße der Reagentien, die die bisher 
übliche Bezeichnung des Reagens mit dem lateinischen Namen tragen, bis auf 
weiteres beibehalten werden. 
Für diejenigen Reagentien, die in gebrauchsfertigem Zustand im Verkaufsraum 
aufgestellt sind, oder die nur bei Bedarf hergestellt werden sollen, sind besondere 
Standgefäße nicht erforderlich. 
Die Reagentien und volumetrischen Lösungen für ärztliche Untersuchungen 
(Anlage III) brauchen nicht vorrätig gehalten zu werden. 
8 6. 
In jeder selbständigen Apotheke muß ein Milroskop, welches mindestens 350fache 
Linearvergrößerung leistet und mit einem Okularmikrometer ausgestattet ist, sowie 
eine Wage vorhanden sein, die bei 100 g Belastung noch 0,001 g mit Sicherheit 
erkennen läßt. Zur Anschaffung des Mikroskops und der Wage wird eine Frist 
bis zum 31. Dezember 1011 festgesetzt. 
§ 7. 
Die Siebe dürfen nicht aus Kupfer-, Messing= oder Bronzedraht gefertigt sein. 
Die in den Apotheken bereits vorhandenen Siebe dürfen bis zum 81. Dezember 
1915 verwendet werden, auch wenn sie hinsichtlich der Maschenweite den Anforde- 
rungen der 5. Ausgabe des Arzueibuchs nicht entsprechen. 
88. 
Bei Anfertigung von Arzneien ist der in den allgemeinen Bestimmungen unter 
Nr. 13 erwähnte Normal-Tropfenzähler zu verwenden. 
§* 9. 
Die Ministerialverordnung vom 10. Oktober 1900, die Einführung des Arznei- 
buchs für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe betreffend (Ges. S. S. 397), wird mit der 
Maßgabe aufgehoben, daß alle Vorschriften der Apothekerordnung vom 27. Jannar 
1841 (Ges.-S. S. 46), soweit sie nicht durch das neue Arzueibuch oder durch andere 
reichs= und landesgesehliche Bestimmungen abgeändert werden, in Kraft bleiben. 
Rudolstadt, den 24. Dezember 1910. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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