Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

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bestimmt und werden an diese ausschließlich von den Postscheckämtern zu demselben 
Preise abgegeben. Auch von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zu- 
lässig, wenn sie in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke 
mit den durch die Post ausgegebenen Formularen übereinstimmen. 
5. Im 8 19 Abs. II ist statt des letzten Satzes zu setzen: 
Bei Nachnahmepaketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Paket angebracht 
sein. Auf den Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten ist die Angabe des 
Namens und Wohnorts des Absenders nicht erforderlich. 
6. Im § 19 Abs. VI ist in Zeile 9 hinter dem Worte „Falle“ ein 
Komma zu setzen und dahinter einzufügen: 
7li nicht ohnehin Nachnahmeformulare mit anhängender Zahlkarte zu verwenden 
ind (1), 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Jannar 1911 in Kraft. 
Berlin W 66, den 21. Dezember 1910. 
Der Reichskanzler. 
n Bertrelung: 
Kraerte,
	        
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