1911
Artikel XI.
Zur Einziehung von Stationen, sowie zur Einstellung des Betriebes auf der
ganzen Bahn oder einem Teile ist die Zustimmung der beteiligten Regierungen
erforderlich.
Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Landesregierungen, so lange
sie sich im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates befindet, nicht in An-
spruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb an einen Privat-
unternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der beteiligten Regierungen
erforderlich sein würde, so bleibt den Landesregierungen das Recht vorbehalten, die
Bahn nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesebes vom 3. November 1838
anzukaufen.
Artikel XIII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesipes an das Deutsche
Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die aus diesem
Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen.
Artikel XIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung vor-
gelegt werden, die Auswechslung der Ratisikationsurkunden soll in Berlin erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu
Berlin, den 7. April 1910.
(gez.) Vieregge. Schaller. Frhr. v. d. Recke.
(I#. 8.) (I. S.) (L. S)
(Gez.) Sprengell. Bock.
(I. S) (L. 8)
(hez.) Frhr. von Stengel.
(L. S.)