1912 5
Gesetzfammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: ineng- Saahchun zerrlann bie Orduung der Pädagogischen wrln in
n Thũri ingisch Fen Staate — Verordunng zur Ausführung des! beits-
esetes. S. 12. — ia vgetemimchm betresfend die Aus zon der
Freihegr sicherungsordnun — S. 1
& III. Ministerial-Bekanntmachung
vom 5. Februar 1912,
betreffend die Ordnung der Pädagogischen Prüfung in den Thüringischen
Staaten.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die nach-
stehende Prüfungsordnung mit dem Bemerken zur äöffentlichen Kenntnis gebracht,
daß sie für das Fürsteutum mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt.
Gleichzeitig wird bekannt gegeben, daß auch die Regierung des Herzogtums
Sachsen-Meiningen an den vereinbarten Prüfungseinrichtungen teilnimmt, sich aber
die selbständige Veröffentlichung der Bestimmungen vorbehalten hat.
Rudolstadt, den 5. Februar 1912.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung für Kirchen= und Schulsachen.
Frhr. v. d. Recke.
Ordnung
der Pädagogischen Prüfung in den Thüringischen Staaten.
Die Regierungen des Großherzogtums Sachsen, der Herzogtümer Sachsen-
Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstentümer Shwarzhurg=
Farhl. Schwarzb.-Rudolßt. Gesedsammlung I.XXIII.
Ausgegeben in Rudolfladt am 28. Februar E