Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 55 
des Reichskanzlers vom 10. November 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 937) Bestim- 
mung getroffen. 
II. Teil. 
M#uttungsbarten für Pflichtversicherung und MWeiterversicherung. 
Gelbes Formular. (A.) 
I. Abschnikt. Ansstellung der ersten Karte. 
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, die auf Grund des Versicherungs- 
zwangs (§§ 1226, 1228, 1229) neu in die Versicherung eintreten. Für Personen, 
welche in einer Sonderanstalt (8§ 19360—1374) versichert sind, sowie für angemusterte 
Seeleute, die in der Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft (§§ 1375—1380) 
versichert sind, werden Karten nicht ausgestellt. Die Ausstellung der Karten erfolgt, 
sofern nicht in Einzelfällen abweichende Anordnungen ergehen, auf Antrag des 
Versicherten oder seines Arbeitgebers (6§S 1414, 1415). Vor der Ausstellung ist 
zu prüfen, ob die Person, für welche die Karte ausgestellt werden soll, versicherungs- 
pflichtig ist. 
Die erste Karte darf auch ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft 
nachweist, daß er in eine bestimmte versicherungspflichtige Tätigkeit nur eintreten 
kann, wenn er im Besib einer Karte ist. 
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, die sich ohne weitläufige 
Erhebungen nicht beseitigen lassen, oder hat der Antragsteller bereits das fünfzigste 
Lebensjahr vollendet, so ist die Ausstellung der Karte zunächst abzulehnen und der 
Vorstand der Versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe unter Fristsetzung 
um eine baldige Rußerung zu ersuchen. 
Die Ausgabestelle kaun in diesen Fällen dem Antragsteller eine Bescheinigung 
über die Stellung des Antrags erteilen. 
Widerspricht der Vorstand der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig, so ist die 
Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist die Sache als Streitigkeit im Sinne 
der §§ 1459, 1460 an das Versicherungsamt abzugeben und die endgültige Er- 
ledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem Ergebnisse dieses Verfahrens 
ist die Ausstellung der Karte, sofern sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder 
endgültig abzulehnen. War die Karte bereits ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre 
Einziehung und die Vernichtung der etwa verwendeten Marken nach § 1462 zu 
veranlassen. 
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen Zweifel 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.