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des Reichskanzlers vom 10. November 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 937) Bestim-
mung getroffen.
II. Teil.
M#uttungsbarten für Pflichtversicherung und MWeiterversicherung.
Gelbes Formular. (A.)
I. Abschnikt. Ansstellung der ersten Karte.
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, die auf Grund des Versicherungs-
zwangs (§§ 1226, 1228, 1229) neu in die Versicherung eintreten. Für Personen,
welche in einer Sonderanstalt (8§ 19360—1374) versichert sind, sowie für angemusterte
Seeleute, die in der Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft (§§ 1375—1380)
versichert sind, werden Karten nicht ausgestellt. Die Ausstellung der Karten erfolgt,
sofern nicht in Einzelfällen abweichende Anordnungen ergehen, auf Antrag des
Versicherten oder seines Arbeitgebers (6§S 1414, 1415). Vor der Ausstellung ist
zu prüfen, ob die Person, für welche die Karte ausgestellt werden soll, versicherungs-
pflichtig ist.
Die erste Karte darf auch ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft
nachweist, daß er in eine bestimmte versicherungspflichtige Tätigkeit nur eintreten
kann, wenn er im Besib einer Karte ist.
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, die sich ohne weitläufige
Erhebungen nicht beseitigen lassen, oder hat der Antragsteller bereits das fünfzigste
Lebensjahr vollendet, so ist die Ausstellung der Karte zunächst abzulehnen und der
Vorstand der Versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe unter Fristsetzung
um eine baldige Rußerung zu ersuchen.
Die Ausgabestelle kaun in diesen Fällen dem Antragsteller eine Bescheinigung
über die Stellung des Antrags erteilen.
Widerspricht der Vorstand der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig, so ist die
Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist die Sache als Streitigkeit im Sinne
der §§ 1459, 1460 an das Versicherungsamt abzugeben und die endgültige Er-
ledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem Ergebnisse dieses Verfahrens
ist die Ausstellung der Karte, sofern sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder
endgültig abzulehnen. War die Karte bereits ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre
Einziehung und die Vernichtung der etwa verwendeten Marken nach § 1462 zu
veranlassen.
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen Zweifel
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