Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

½ 1912 
Über die Versicherungspflicht endgültig abgelehnt, so steht dem Antragsteller die 
Beschwerde im Aufsichtswege zu. 
7. Bei der Ausfüllung des Formulars ist in folgender Weise zu verfahren: 
Neben dem am Kopfe der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt" 
ist der Name der Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte bei Ausstellung 
der Karte beschäftigt ist, bei versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden (5 1229) 
der Name der Anstalt, in deren Bezirke sich die Betriebsstätte des Hausgewerbe- 
treibenden befindet. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in 
einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so ist der Name der 
Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirke der Sitz des Betriebs liegt. 
Abkürzungen des Namens der Versicherungsanstalt sind unzulässig. 
Sodann ist die Bezeichnung der die Karte ausstellenden Stelle (3. B. 
„Ausgabestelle H *, „Ortskrankenkasse n *) und das Datum 
der Ausstellung einzutragen. 
Der Vermerk für die Eintragung der Listennummern ist da, wo Listen 
über gelbe Karten nicht geführt werden, zu durchstreichen. 
Die Ausfüllung des Vermerkes „Verwendbar für die Zeit seit dem 
.ten“ hat auch ohne Antrag stets dann zu erfolgen, wenn in die Karte für 
die Zeit vor ihrer Ausstellung Marlen einzukleben sind. Wird die Ausfüllung des 
Vermerkes vom Versicherten beantragt, so ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, 
da die Gefahr nahelicgt, daß Personen, welche sich nachträglich die Möglichkeit 
eröffnen wollen, Anspruch auf eine Rente oder auf eine höhere Rente zu erheben, 
Anträge auf Ausfüllung stellen. Es sind daher die tatsächlichen Verhältnisse sorg- 
fältig zu prüfen und nötigenfalls die Versicherungsanstalten, die nachträglich be- 
lastet werden sollen, zu hören. Wenn die Karte auf Antrag des Versicherten oder 
seines Arbeitgebers auf mehr als 6 Monate zurück für verwendbar erklärt werden 
soll, ist vor der Ausstellung eine Außerung der Versicherungsanstalten herbeizu- 
führen. Ein mehr als vier Jahre zurückliegender Zeitpunkt darf nicht eingetragen 
werden (88 1442, 1443). 
Der Vermerk ist, sofern er nicht auszufüllen ist, zu durchstreichen. 
Die Karte erhält die Nummer 17 
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort und 
Geburtszeit sowie der Wohnort, soweit möglich auch Straße und Haus- 
nummer des Inhabers einzutragen, bei Angabe mehrerer Vornamen ist der 
Rufname zu unterstreichen. Bei Frauen ist der Vorname des Mannes und der
	        
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