Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 r 
Vorname der Frau, ferner der Zuname des Mannes und der Geburtsname der 
Frau einzutragen, z. B. Ehefrau (Witwe) des Karl Anton Schulz, Clara geb. 
Schäfer. Hierbei ist zur Unterscheidung des Versicherten von anderen Personen 
besondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der all- 
gemeinen Bezeichnung „Arbeiker“, „Gehilfe“, „Geselle“ usw., wenn möglich, auch 
der besondere Berufszweig, in dem der Versicherte bei Ausstellung der Karte 
beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirtschaftlicher Arbeiter“, „Schlossergeselle" 
usw. Dabei ist zu beachten, daß auch Personen, welche die Gesellenprüfung nicht 
bestanden haben, als Gesellen bezeichnet werden können. 
Eintragungen oder Merkmale, die durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, sind 
unzulässig und strafbar (§5 1424, 1495). Jusbesondere darf die Person des 
Arbeitgebers nicht in die Karte eingetragen werden. Karten, die dagegen verstoßen, 
hat jede Behörde, der sie zugehen, nach § 1424 einzubehalten. 
2. Abschnill. Der Amtausch der Onittungsbarten. 
8. Die Karten werden der Regel nach erst dann umgetauscht, wenn die für 
das Einkleben von Marken bestimmten Felder gefüllt sind oder wenn seit Aus- 
stellung der Karte eine Zeit von annähernd 2 Jahren verflossen ist Gs 1419, 
1420). Die Quittungskarten von Personen, die zur Ableistung ihrer Militär- 
bienstzeit eingezogen werden, können auch aufgerechnet werden, wenn sie noch nicht 
ganz mit Marken gefüllt sind. In diesen Fällen ist eine neue Karte nicht aus- 
zustellen und auf der Vorderseite der über die abgegebene Karte zu erteilenden Auf- 
rechnungsbescheinigung zu vermerken „Neue Karte nicht ausgestellt". Auf seine 
Kosten kann jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Karte gegen 
Rückgabe der alten verlangen (§ 1415). 
Bei dem Umtausch der Karte sind folgende Geschäfte zu unterscheiden: 
A. die Aufrechnung der alten Karte, 
die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung 
sich ergebenden Endzahlen, 
die Ausstellung der neuen Karte, 
die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungs- 
anstalt. 
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A. Die Aufrechnung der alten Karte. 
9. Die alte Karte wird sogleich nach Rückgabe auf ihrer Innenseite an der 
durch den Vordruck bezeichneten Stelle nach folgenden Grundsähen aufgerechnet:
	        
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