Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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III. 
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1912 
Die in der Karte durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen sind ohne 
Rücksicht darauf, ob die Marken auf verschiedene Versicherungsanstalten 
lauten, lediglich nach Lohnklassen zusammenzurechuen; das Zahlen- 
ergebnis ist für jede Lohnklasse getreunt in die entsprechenden Spalten der 
Tabelle einzutragen. Hierbei sind auch die elwa übertragenen Marken zu 
berücksichtigen, die als ungültig bezeichneten Marken aber wegzulassen. 
. An der vorgesehenen Stelle sind die Militärdienste und Krankheiten, 
die für den Zeitraum vom Tage der Verwendbarkeit der Karte bis zu 
ihrer Anfrechnung nachgewiesen werden, nach dem Datum des Beginns 
und der Beendigung der einzelunen Militärdienste und Krankheiten einzutragen. 
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitrags- 
wochen sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Militärdienste 
und Krankheiten ist nicht zulässig. Reicht der Vordruck für Krankheits- 
zeiten nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so 
können Krankheitszeiten unter handschriftlicher Auderung des Vordruckes 
auch in die für geleistete Militärdienste bestimmten Spalten, soweit sie für 
diese nicht verwendet werden, eingetragen werden. 
Soweit die aufrechnende Krankenkasse selbst Krankenhilfe gewährt hat, be- 
darf es einer besonderen Bescheinigung nicht. Im übrigen genügt zum 
Nachweis einer Krankheit die Bescheinigung des Vorstandes der Orts-, 
Land-, Betriebs= oder Innungskrankenkasse, der knappschaftlichen Kranken- 
kasse, der Ersatzkasse, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder der 
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse (§ 1438. 
Abs. 2 und Artikel 68 des Einführungsgesetzes). Für die Zeit, die über 
die Dauer der von den Kassen zu gewährenden Krankenhilfe oder der Für- 
sorge während der Genesung hinausreicht, sowie für Personen, die einer 
solchen Kasse nicht angehört haben, genügt die Bescheinigung des Gemeinde- 
vorstandes (6 1438 Abs. 2). Für die in Reichs= und Staatsbetrieben 
Beschäftigten kann die Bescheinigung über die Krankheit durch die vorgesetzte 
Dienstbehörde ausgestellt werden C 1438 Abs. 3). Die Anerkennung 
sonstiger Nachweise (z. B. von Zeugnissen von Arzten oder Krankenhäusern 
über die Krankheit usw.) ist nicht ausgeschlossen. 
Für die Eintragung einer Krankheit ist im einzelnen solgendes zu beachten: 
a) Krankheiten, die durch Bescheinigungen der Kassenvorstände oder der Ge- 
meinde= oder Gutsbezirksvorstände nachgewiesen werden, sind nur dann
	        
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