Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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zu berücksichtigen, wenn sie nach dem unten abgedruckten, probeweise aus- 
gefüllten Formular bescheinigt sind. 
b) Es sind nur solche Krankheiten einzutragen, die mindestens eine volle 
Beitragswoche (Montag bis einschließlich Sonntag) gedauert haben. 
IP) Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsäßlich oder bei Begehung 
eines durch strasgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch 
schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen 
haben, sind nicht einzutragen. 
4) Krankheiten von Personen, die sich, nachdem die Versicherungspflicht fort- 
gefallen ist, freiwillig weiterversichern oder die vor Beginn der Krankheit 
eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung über- 
haupt nicht oder nur vorübergehend gehabt haben, sind, soweit sie 
in die Zeit der Weiterversicherung fallen, nicht zu berücksichtigen. 
e) Ergibt sich, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert ge- 
wesen ist, seine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung fort- 
zusetzen, oder sind für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des 
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisses 
Beitragsmarken entrichtet worden, so ist die Eintragung abzulehnen. 
1) Wenn die Krankheit unnnterbrochen über ein Jahr dauert, wird die 
weitere Dauer nicht eingetragen. 
6) Die an eine Krankheit sich anschließende, mit Arbeitsunfähigkeit ver- 
bundene Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe 
hilt für die Dauer von acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch 
Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett veranlaßt ist. 
Krankheitsbescheinigung. 
& 1438 der Reichsversicherungsordnung.) 
Der Alaurergeaelle nt K-mtee in geiickokstackl, geboren im Jahre 1855 zu 1a Ertis 
Oebren (Milglied der unterzeichucten Ortskrankenkosse), war vom 70. Jukl 1970 bis zum 13. Seplember 7970 
lronk und arbeitsunfähig. 
Der Erkrankie hat sich die Krankheit weder vorsätzlich noch bei Begehung eines durch Krasgerichtliches 
Urteil sestgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Naushändeln zugezogen; 
er war vor Beginn der Kranlheit der Invalidenversicherungspslicht unterworfen und hat berufsmäßig und nicht 
lediglich vorlbergehend Lohnarbeil verrichtet. 
Hudolstadi, den I. Scplember 1012. 
Ortskrankenkasse. 
Eiegel.) IHerrmann.
	        
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