Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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IV. Geleistete Militärdienste werden durch Vorlegung der Militärpapiere 
nachgewiesen E 1438 Abs. 1). 
Die Eintragung von Militärdiensten ist zu versagen: 
a) bei solchen, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden 
haben; für die Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten werden 
jedoch auch freiwillig geleistete Militärdienste angerechnet; 
b) bei Militärdiensten während der freiwilligen Weiterversicherung; 
) wenn der Inhaber der Karte vor Beginn der Militärdienste eine die 
Versicherungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht 
oder nur vorübergehend gehabt hat. 
V. Vor Eintragung der Militärdienst= und Krankheitszeiten ist ihre Anrech- 
nungsfähigkeit zu prüsen. Ergeben sich hierbei Zweisel und gelingt ihre 
Beseitigung nicht, so sind die Militärdienste und Krankheiten zwar zu 
berücksichtigen, der Versicherungsanstalt ist jedoch sogleich oder bei Über- 
sendung der aufgerechneten Karte von den Bedenken Mitteilung zu machen. 
B. Die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung 
ch ergebenden Endzahlen. 
10. Die Ausgabestellen bescheinigen dem Inhaber die Endzahlen der Aufrech= 
nung nach einem Muster, das der Aufrechnungstabelle in der Karte entspricht. 
Legt der Inhaber der Karte ein Sammelbuch für Bescheinigungen vor, so ist dieses 
zu benutzen. 
Die Bescheinigung ist im unmittelbaren Anschluß an die Aufrech- 
nung auszustellen und dem Versicherten unmittelbar oder durch Ver- 
mittlung des Arbeitgebers auszuhändigen. 
Unbestellbar gebliebene und in Verwahrung genommene Aufrechnungsbescheini- 
gungen können von den Ausgabestellen ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, 
in dem sie eingegangen sind, vernichtet werden. 
11. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Karte und gegen den Inhalt 
der Bescheinigung steht dem Versicherten binnen einem Monat nach ihrer Aus- 
händigung (§§ 1422, 128) die Beschwerde beim Versicherungsamt zu, das endgültig 
entscheidet. 
12. Wird die Beschwerde als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung 
und die Bescheinigung nötigenfalls auf einem besonderen mit ihr zu verbindenden 
Blatte mit Tinte zu berichtigen. Das Verfahren ist kostenlos.
	        
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