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1912 (0,
C. Die Ausstellung der neuen TKarte.
13. Die nene Karte wird nach den für die Ausstellung der ersten Karte
maßgebenden Vorschriften (Ziss. 5 bis 7), mit folgenden ÄAnderungen ausgestellt:
I. Die Ausstellung der neuen Karle darf in der Regel von einer besonderen
Feststellung darüber, ob zurzeit die Versicherungspflicht besteht, nicht ab-
hängig gemacht werden. Vielmehr hat im allgemeinen jeder Inhaber einer
Karte Anspruch auf ihren Umtansch. Nur in solchen Fällen ist die Aus-
stellung einer neuen Karte abzulehnen, in denen die Ausgabestelle die
pflichtmäßige Überzeugung gewinnt, daß die alte Karte zu Unrecht aus-
gestellt worden ist, oder daß der Antragsleller bereits invalide ist (§ 1255
Abs. 2).
In Zweifelsfällen ist die Ausstellung der neuen Karte zunächst abzu-
lehnen und der Vorstand der Versicherungsanstalt unter Mitteilung der
Gründe um eine baldige Nußerung zu ersuchen. Das Gleiche hat zu ge-
schehen, wenn der Antragsteller bereits mit einem Antrag auf Bewilligung
einer Invalidenrente unter Anerkennung seiner Invalidität zurückgewiesen
worden ist, weil er die Wartezeit nicht erfüllt hatte.
Die Karte wird am Kopf mit dem Namen der Versicherungsanstalt ver-
sehen, die auf der vorhergehenden eingetragen war (Ursprungsanstall).
Weicht die Bezeichnung einer späleren Karte ab, so ist der Name auf der
ersten massgebend 1418).
Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl der
aufgerechneten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte
Karte beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu be-
zeichnen. Als „Verufsstellung“ ist, wie sich aus dem Vordruck ergibt,
die Berufsstellung des Juhabers zur Zeit der Ausstellung der neuen
Karte einzutragen, auch wenn auf der früheren Karte eine audere Berufs-
stellung angegeben war. Solche Verschiedenheiten werden sich z. B. dann
ergeben, wenn Lehrlinge Gesellen geworden sind, oder wenn der Versicherle
in einen anderen Beruf übergetreten ist. Ist die bisherige Verufsstellung
nur vorübergehend aufgegeben, um sie bei geeigneter Arbeitsgelegenheit
wieder einzunehmen, so kann auch die frühere Beschäftigung eingetragen
werden.
IV. Für die Ausfüllung des Vermerkes „Verwendbar für die Zeit seit dem
...... len“ gilt das unter Ziff. 7 Abs. 6 Gesagte.