Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 1os 
stelle und die Nummer der Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, 
die Bezeichuung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht fest- 
zustellen, so erhält die erneuerte Karte den Namen der Versicherungsanstalt, 
in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Erneuerung beschäftigt ist, die 
Bezeichnung der die Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer I. 
An den Kopf der Karte oder an eine andere geeignete Stelle ihrer Außen- 
seite ist der Vermerk „Ernenert“ und das Datum des Erneuerungstags 
zu seyen; au dem für das Siegel bestimmten Platze ist das Siegel der 
Ausgabestelle abzudrucken. 
II. In die Innenseite der neuen Karte ist auf den zur Aufnahme von 
Marken bestimmten Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit mög- 
lichster Naumersparnis einzutragen, für wieviel Beitragswochen in der zu 
erneuernden Karte nachweislich Marken für die einzelnen Lohnklassen und 
Versicherungsanstalten enthalten waren. Dabei ist der Zeitraum, für den die 
Marken nach ihrer Entwertung verwendet sind, anzugeben. Der Nach- 
weis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist Sache des Inhabers. Ist 
diese Karte noch vorhanden, so ist ihr erkennbarer Inhallt ohne weitere 
Prüfung in die neue Karte einzutragen. Im übrigen bedarf es eines 
glaubhaften Nachweises. 
Vor Übertragung der Beiträge sind die Versicherungsanstalten zu hören, 
wenn nicht die unbrauchbar gewordene Karte vorgelegt wird; sie werden 
in jedem Falle nachher unterrichtet C 1421 Abs. 2). 
Die Übertragung erfolgt nach folgendem Muster: 
„Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 W. 11! V. A. Königreich Sachsen für die Zeit v#d.. bis 
13 „ III „ „ Brandenburg „ „ „ „ 
8 „ V, „Tvhüringen ,,,,,,,,,, 
10 3. M. „ „ „ 
Blankenburg, den 5. März 1912. 
(Name des den Ubertragungsvermerk ausstellenden Beamten.) 
(Dienstsiegel.)“ 
Dabei bedenten die Abkürzungen W. „Beitragswochen“", V. A. „Ver- 
sicherungsanstalt“, die römischen Ziffern I, II, III, IV. V die Lohnklassen, 
Z. M. „Zusahmarken“, die arabischen Zissern die Anzahl von Beitrags- 
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