Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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wochen,'“) für welche Marken der Lohnklasse und Versicherungsanstalt bei- 
gebracht waren oder bei Zusaßmarken die Zahl der verwendeten Marken: 
z. B. können die oben aufgeführten 13 Wochen III. Versicherungsanstalt 
Brandenburg aus einer nach dem 1. Jannar 1911 verwendeten, für einen Zeit- 
abschnitt von 13 Wochen hergestellten Beitragsmarke 1II. Lohnklasse der Ver- 
sicherungsanstalt Brandenburg herrühren. Der Übertragungsvermerk ist von 
dem übertragenden Beamten zu unterschreiben. Die in der unbrauchbar 
gewordenen Karte vorhandenen Marken dürfen weder entsernt noch in die 
neue Karte eingeklebt werden. 
Wird nicht glaubhaft nachgewiesen, ob und wieviel Beitragsmarken in 
der zu erneuernden Karte enthalten waren, so ist von der Markenüber- 
tragung abzusehen und in die erneuerte Karle der Vermerk aufzunehmen: 
„Bei Erneuerung der Karte waren Beitragsmarken nicht zu übertragen.“ 
Dieser Vermerk bedarf weder der Unterschrist noch der Beidrückung des 
Siegels. 
Die elwa vorhandene alte Karte behält die Ausgabestelle ein und vermerkt 
unter Beidrückung ihres Siegels auf der Außenseite: „Nach Ernenerung 
einbehalten.“ Auf die Innenseite dieser Karte ist der Vermerk zu setzen, 
der gemäß II Abs. 4 in die neue Karte einzutragen ist. 
1!7. Der Versicherte ist bejugt, binnen einem Monat nach Aushändigung 
der neuen Karte gegen den Inhalt der Übertragung Beschwerde zu erheben. Auf 
die Beschwerde und das Verfahren finden die Bestimmungen unter Zisfer 11, 12 
Anwendung. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, oder nach Beendigung des Be- 
schwerdeverfahrens ist die alte Karte, sofern eine solche eingereicht ist, der für den 
Bezirk der erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt einzusenden (Ziff. 14). 
Eine Erneuerung der Karte sindet, abgesehen von den Fällen des § 1421, 
noch statt: 
a) wenn die Karle wegen einer unzulässigen Eintragung von einer Behörde 
einbehalten wird (§ 1424); 
b) wenn im Falle des § 1462 das Versicherungsamt an Stelle der Ver- 
nichtung der irrtümlich beigebrachten Marken die Einziehung der Karte 
und die Übertragung ihres Inhalts auf eine neue Karle anordnet 
(Ziff. 25) 
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*) Zu beachlen ist, daß für mehrere Beitragswochen gemeinsam eine Marke verwendel werden kann.
	        
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