Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

“ 1912 
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer 
Linie haben beschlossen, folgende Prüfungsordnung zu erlassen: 
§ 1. 
Die Pädagogische Prüfung soll Volksschullehrern der Thüringischen Staaten, 
die durch gute Prüfungszeugnisse und durch besondere Tüchtigkeit im Lehramt 
empfohlen sind und zu ihrer Wiiterbildung einem dreijährigen Studium auf der 
Universität obgelegen haben, Gelegenheit geben, darzutun, daß sie zur Erteilung 
eines wissenschaftlichen Unterrichts befähigt sind. 
8 2. 
Lehrer, welche die Prüfung abzulegen gedenken, sollen sich bereits beim Ab- 
gang zur Universität bei ihrer obersten Schulbehörde dessen versichern, daß nicht 
von vornherein Bedenken gegen ihre Zulassung zur Prüfung bestehen. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des 
Staates, in dessen Volksschuldienst der Bewerber tätig ist oder zuletzt tätig war; 
die Meldung ist bei ihr mit Angabe der Fächer, in denen die Prüfung abgelegt 
werden soll, unter Beifügung folgender Schriftstücke einzureichen: 
1. eines Lebenslaufs mit Darlegung des Ganges und Umfangs der Univer- 
sitätsstudien, 
2. der Zeugnisse über die bestandene erste und zweite Lehrerprüfung, 
3. der Nachweise darüber, welche Vorlesungen der Bewerber gehört und an 
welchen Ubungen er teilgenommen hat. 
Weitere Zeugnisse sind auf Erfordern beizubringen. 
Soll die Prüfung im Französischen oder Englischen abgelegt werden, so kann 
auf die geforderte Studiendauer die auf einer ausländischen Hochschule oder auf 
einer Akademie für Handels= und Sozialwissenschaften verbrachte Zeit bis zu zwei 
Halbjahren angerechnet werden. §( 
Erfolgt die Zulassung zur Prüfung, so wird die Meldung nebst den An- 
lagen einige Zeit vor Schluß des Sommer= oder des Wintersemesters an die 
oberste Schulbehörde der geschäftsführenden Regierung übermittelt. 
84. 
Die geschäftsführende Regierung ernennt den Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission, sowie nötigenfalls seinen Stellvertreter, und beruft für jede Prüfung
	        
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