Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 105 
) wenn für den Inhaber einer gelben Karte (Formular A) eine graue 
Karte (Formular B) hätte ausgestellt werden müssen. 
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen 
Ausstellung der neuen Karte die zuständige Stelle zu ersuchen. 
4. Abschnill. Herichtigung von U#nittungskarten. 
18. Sind in einer Karte zu wenig Marken eingeklebt, so hat das Ver- 
sicherunggamt von dem verpflichteten Arbeitgeber die rückstäudigen Beiträge ein- 
zufordern und die fehlenden Marken einzukleben. Kommt der Arbeitgeber der 
Aufforderung zur Leislung rückständiger Beiträge innerhalb der gesetzten Frist nicht 
nach, so ist das Beitreibungsverfahren gemäsß §§ 28, 29 einzuleiten. Die Beiträge 
gelten in dem Angenblicke der Ablieferung des Belrags in Geld oder Marken an 
das Versicherungsamt als entrichtet. 
19. Sind in einer Karte Marken einer zu niedrigen Lohnklasse eingeklebt, 
so hat das Versicherungsamt von dem verpflichteten Arbeitgeber den Unterschied 
zwischen den zu niedrigen Marken und den richtigen Marken einzuziehen und 
gegen Einsendung des eingezogenen Geldbetrages von der Versicherungsanstalt die 
richtigen Marken einzufordern. Diese sind in die Karten einzukleben und die zu 
niedrigen Marken zu vernichten. 
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf ge- 
setzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf die Außenseite der 
Karte unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk„. Marken 
vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu 
seten. Der Vernichtungovermerk ist auch bei Ubertragung der Marken zulässig, 
wenn die alten Marken nicht mehr vorhanden sind. 
20. Können die Beiträge nicht beigetrieben werden, so ist dem Versicherten 
anheimzustellen, die Beilräge für die fehlenden oder zu niedrigen Marken selbst zu 
zahlen. Ist der Versicherte hierzu nicht bereit, so ist von dem Berichtigungsver= 
fahren abzusehen, die Karte mit den minderwertigen Marken aufzurechnen, Auf- 
rechnungsbescheinigung zu erteilen und dem Versicherten eine neue Karte auszustellen, 
sofern dies nicht bereits geschehen ist. 
Die aufgerechnete Karte ist mit den entstandenen Vorgängen der Versicherungs- 
anstalt einzusenden. 
21. Sind zuviel Marken beigebracht, so hat das Versicherungsamt die über- 
schießenden Marken nach Ziff. 19 Abs. 2 zu vernichten und den Wert der ver-
	        
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