Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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haben die überwachenden Organe, Behörden oder Beamten, sofern die Beteiligten 
mit der Berichtigung einverslanden sind, nach & 1469 die Berichligung selbst vor- 
zunehmen. 
III. Teil. 
O#nttungaharten für Selbstversicherung und ihre Fortsetzung. 
Graues Formular. (B.) 
27. Ausstellung der ersten Onittungskarte. Die erste Karte wird auf 
Antrag solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund der Selbstversicherung in 
die Versicherung eintreten. Personen, die sich bei einer Sonderanstalt (§ 1360flgd.) 
selbstversichern, werden Karten nicht ausgestellt. Vor der Ausstellung ist die Ver- 
sicherungsberechtigung des Antragstellers zu prüfen. 
Im übrigen sinden auf die Ausstellung der Karte die Bestimmungen der 
Ziss. 6 und 7 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß bei der Ausfüllung 
des Formulars neben dem am Kopf der Karte besindlichen Vermerl „Versiche- 
rungsanstalt“ bei sich selbstversichernden Personen, welche nicht beschäftigt werden, 
der Name der Versicherungsanstalt einzutragen ist, in deren Bezirk sie sich auft 
halten. In den Vermerk „Verwendbar für die Zeit seit dem. #r. 
darf bei der ersten Karte überhaupt kein Zeitpunkt, bei späteren Karten nur 
ein nicht mehr als ein Jahr zurückliegender Zeitpunkt eingetragen werden (8 1443). 
Die Ausgabestellen haben für graue Karten besondere Listen zu führen, in 
denen unter laufender Nummer der Vor= und Zuname, der Wohnort, Tag und 
Jahr der Geburt und die Berufsstellung des Versicherten sowie die Nummer der 
Karte und der Tag ihrer Ausstellung einzutragen sind. Die Bestimmungen der 
Ziff. 7 Abs. 9 flgd. sind zu beachten. Die Listen sind allzährlich abzuschließen und 
dem Vorstande der Versicherungsanstalt zu übersenden. Mit dem Beginn eines 
Kalenderjahrs ist auch mit der laufenden Nummer neu zu beginnen. 
28. Umtausch der Onittungskarten. Auf den Umtausch der Karten 
finden die Vorschriften der Ziff. 8 bis 13 entsprechende Anwendung, jedoch werden 
bei der Anfrechnung der alten Karte nur die durch Marken nachgewiesenen 
Beitragswochen zusammengerechnelt und für jede Lohnklasse gelrennt in die für die 
betreffende Lohnklasse bestimmte Spalte der Tabelle eingetragen. Eine Ein- 
tragung von geleisteten Militärdiensten und Krankheitszeiten findet 
nicht statt. Auch in die Bescheinigung über die aus der Aufrechnung
	        
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