Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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sich ergebenden Endzahlen sind dementsprechend geleistete Militärdienste und 
Krankheitszeiten nicht einzutragen. 
29. Erneuerung (Ersetzung) von Onittungskarten. Auf die Erneue- 
rung (Ersetzung) der Karten finden die Bestimmungen unter Ziff. 16, 17 ent- 
sprechende Anwendung. Eine Erneuerung der Karte 1 durch Ausstellung einer 
Karte A hat stattzufinden, wenn ein Versicherter zu Unrecht eine Karte B benußt 
und umgekehrt. 
30. Berichtigung von Onittungskarten. Da die freiwillige Versicherung 
in jeder beliebigen Lohnklasse zugelassen ist, so findet eine Berichtigung von Karten 
nur statt, wenn Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt verwendet sind. In 
diesem Falle ist gemäß Ziff. 23 zu verfahren. 
IV. Teil. 
Schlußbestimmungen. 
31. Fehlt einem Versicherten die Karte, weil sein Arbeitgeber die bisherige 
Karte widerrechtlich ein behalten hat, so ist eine neue Karte mit der auf die 
Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden Nummer auszustellen und durch 
Vermittlung der zuständigen Polizeibehörde dem Arbeitgeber die alte Karte ab- 
zunehmen und seine Bestrafung auf Grund des § 1490 Ziff. 5 herbeizuführen. 
Die abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln. 
I die Karte bei einer Krankenkasse hinterlegt, so ist sie von dort beizuziehen. 
Fehlt einem Versicherten die Karte, weil er es unterlassen hat, sie sich von 
dem früheren Arbeitgeber zurückgeben zu lassen, obwohl dieser zur Aushändigung 
bereit ist, so hat die Ausgabestelle auf den Versicherten einzuwirken, daß er die 
Karte im eigenen Interesse beschafft. Dieser Einwirkung kann in geeigneten Fällen 
(Z. B. bei kontraktbrüchigen Versicherten) von der Ortspolizeibehörde durch An- 
drohung und Verhängung von Geldstrafen bis zu 10.7 Nachdruck verschafft werden. 
Auch kann die Ausgabestelle die Karte auf Kosten des Versicherten beschaffen. Wird 
die Karte nicht beigebracht und läßt sich ihre Nummer nicht sicher feststellen, so 
erhält die neue Karte die Nummer 1. 
32. Den Versicherten, welche einer Sonderanstalt (§ 1360 flgd.) angehören, 
ist die Karte auf ihren Antrag jederzeit aufzurechnen. Bescheinigte Militärdienste 
und Krankheiten sind bei der Aufrechnung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie 
für die Zeit zwischen dem Verwendbarkeitstage der aufzurechnenden Karte und dem 
Tage des Eintritts in die Sonderanstalt nachgewiesen werden. Auf die Vorder-
	        
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