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Beerdigung, wegen schriftlicher Benachrichtigung des Standesamtes von dem Todes-
fall & 58 Abs. 2 des Reichsgesehes vom 6. Februar 1875) und erforderlichenfalls
wegen Erlaß einer öffentlichen Bekanntmachung (vergl. § 12) zu fassen.
10.
Erhält das Amtsgericht durch Anzeige nach § 3 oder auf anderem Wege
Keuntnis, daß in Beziehung auf einen Todesfall eine strafbare Handlung vor-
liegt, so hat es sofort die Staatsanwaltschaft auf kürzestem Wege zu benachrichtigen
und, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, die erforderlichen Untersuchungshand-
lungen nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung alsbald von Amts
wegen vorzunehmen, hierauf aber die Verhandlungen ohne Verzug an die Staats-
anwaltschaft abzugeben.
Die Staatsanwaltschaft hat das nach § 9 Erforderliche mit tunlichster Be-
schleunigung zu verfügen. Nur wenn im Laufe der amtsgerichtlichen Erörkerungen
der Verdacht einer strafbaren Handlung vollständig beseitigt wird, bleibt das Amts-
gericht hierfür zuständig.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß eine unter Militärgerichtsbarkeit stehende
Person in strafbarer Weise an dem Tode beteiligt ist, so sind die Bestimmungen
des § 155 Abs. 1 bis 3 verbunden mit § 153 Abs. 1 und 3 der Militärstraf-
gerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (N. G. Bl. S. 1189 ff.) zu berücksichtigen.
An den Zuständigkeiten zu den im § 9 bezeichneten Verfügungen wird hierdurch
nichts geändert; sie können im Falle des § 155 Abs. 2 der Militärstrafgerichts-
ordnung erst nach Feststellung des Tatbestandes durch die Militärbehörde ergehen.
8 11.
Anzeigen nach § 5 Abs. 2 hat das Amtsgericht, wenn es einen Notfall nicht
für vorliegend erachtet, sofort an die nächste Militärbehörde weiterzugeben. Andern-
falls hat es etwaige unausschiebbare Untersuchungshandlungen und insbesondere,
wenn eine schleunige Beerdigung erforderlich erscheint, die richterliche Leichenschau
und, da nötig, Leichenöffnung unter Beachtung der Vorschriften der §8§ 223ff.
der Militärstrafgerichtsordnung von Amts wegen vorzunehmen, wegen Erteilung der
schriftlichen Genehmigung zur Beerdigung und wegen schriftlicher Benachrichtigung
des Standesamts Eutschließung zu fassen und die Akten mit tunlichster Beschleu-
nigung an die Militärbehörde abzugeben.